FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.02.2001
2 K 509/99
Normen:
AO 1977 § 152 Abs. 2 S 2; FGO § 102 ; UStG 1993 § 18 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 670

Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer-Voranmeldung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.02.2001 - Aktenzeichen 2 K 509/99

DRsp Nr. 2001/10703

Verspätungszuschlag bei Umsatzsteuer-Voranmeldung

(Berücksichtigung des Ergehens eines Umsatzsteuerjahresbescheides bei der Bemessung von Verspätungszuschlägen wegen verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung; Darlegung der für die Bemessung eines Verspätungszuschlags maßgebenden Erwägungen) 1. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlages wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995 ist der zwischenzeitlich ergangene, einen Erstattungsanspruch ausweisende Umsatzsteuerjahresbescheid 1995 zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 16.5.1995 - XI R 73/94 BStBl II 1996, 259). 2. Die Überlegungen, die das Finanzamt bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Bemessung eines Verspätungszuschlags angestellt hat, müssen für den Steuerpflichtigen nachvollziehbar sein. Der schlichte Hinweis auf die Ablehnung eines Stundungsantrages lässt nicht erkennen, in welchem Umfang die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen --eines der ausdrücklich in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 genannten Ermessenskriterien-- bei den Ermessensüberlegungen Berücksichtigung gefunden hat.

Normenkette:

AO 1977 § 152 Abs. 2 S 2; FGO § 102 ; UStG 1993 § 18 ;

Tatbestand: