Der Kläger übt eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aus. Am 22. Februar 2000 reichte er beim beklagten FA den Vordruck "USt 1 H - Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2000 -" ein. Die Summe der verbleibenden USt-Vorauszahlungen zuzüglich der angerechneten Sondervorauszahlungen für das Kalenderjahr 1999 gab er mit DM 26.915,- und die Sondervorauszahlung 2000 mit 1/11 hiervon = DM 2.446,- an.
Mit Bescheid vom 8. März 2000 setzte das FA einen Verspätungszuschlag von DM 240,- zur USt-Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2000 mit der Begründung fest, daß die Steueranmeldung erst am 22. Februar 2000 eingegangen sei. Den am 10. März 2000 eingelegten Einspruch begründete der Kläger nicht.
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