FG Bremen - Urteil vom 06.07.2000
200241K 2
Normen:
AO 1977 § 152 Abs. 1 Satz 1; UStDV § 48 Abs. 1 ; UStDV § 48 Abs. 2 ; UStDV § 18 ; AO 1977 § 150 ;

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung

FG Bremen, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 200241K 2

DRsp Nr. 2001/1489

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung

Ein Verspätungszuschlag kann auch bei verspäteter Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen mit Anmeldung der Sondervorauszahlung festgesetzt werden.

Normenkette:

AO 1977 § 152 Abs. 1 Satz 1; UStDV § 48 Abs. 1 ; UStDV § 48 Abs. 2 ; UStDV § 18 ; AO 1977 § 150 ;

Tatbestand:

Der Kläger übt eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit aus. Am 22. Februar 2000 reichte er beim beklagten FA den Vordruck "USt 1 H - Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2000 -" ein. Die Summe der verbleibenden USt-Vorauszahlungen zuzüglich der angerechneten Sondervorauszahlungen für das Kalenderjahr 1999 gab er mit DM 26.915,- und die Sondervorauszahlung 2000 mit 1/11 hiervon = DM 2.446,- an.

Mit Bescheid vom 8. März 2000 setzte das FA einen Verspätungszuschlag von DM 240,- zur USt-Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2000 mit der Begründung fest, daß die Steueranmeldung erst am 22. Februar 2000 eingegangen sei. Den am 10. März 2000 eingelegten Einspruch begründete der Kläger nicht.