FG Düsseldorf - Urteil vom 18.07.2003
18 K 5779/02 AO
Normen:
AO § 5 ; AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 150 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 152 Abs. 1 ; AO § 162 ; UStG § 18 Abs. 6 Satz 2 ; UStDV § 47 Abs. 1 Satz 1 ; UStDV § 48 Abs. 1 ; UStDV § 48 Abs. 2 Satz 1 ; UStDV § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 160

Verspätungszuschlag; Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung; Dauerfristverlängerung; Freiwilligkeit; Antragstellung; Anmeldung; Ermessen - Ermessensvoraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei bestehender Dauerfristverlängerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 18 K 5779/02 AO

DRsp Nr. 2003/15317

Verspätungszuschlag; Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung; Dauerfristverlängerung; Freiwilligkeit; Antragstellung; Anmeldung; Ermessen - Ermessensvoraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei bestehender Dauerfristverlängerung

1. Bis zum Widerruf oder Verzicht auf eine in einem Vorjahr antragsgemäß gewährte Dauerfristverlängerung für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bleibt der Unternehmer verpflichtet, die Sondervorauszahlung zu berechnen und anzumelden. 2. Im Unterschied zur verspäteten Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung liegen bei der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Sondervorauszahlung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor. 3. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist in diesem Fall nicht deshalb ermessenswidrig, weil weiterhin die Möglichkeit des Widerrufs der Dauerfristverlängerung oder der Schätzung der Sondervorauszahlung besteht.

Normenkette:

AO § 5 ; AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 150 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 152 Abs. 1 ; AO § 162 ; UStG § 18 Abs. 6 Satz 2 ; UStDV § 47 Abs. 1 Satz 1 ; UStDV § 48 Abs. 1 ; UStDV § 48 Abs. 2 Satz 1 ; UStDV § 48 Abs. 3 ;

Tatbestand: