Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Versteuerung der Umsätze aus der Vermietung von 32 Garagen, insbesondere die Unternehmereigenschaft der Grundstücksgemeinschaft.
Frau A erwarb im Jahr 1976 in B, C Str. ..., ... und ..., D Str. ..., ... und ... sowie E str. ... und ... einen 64/100.000 Anteil an den Grundstücksflächen Flur ... Flurstücke ..., ..., ..., ..., ... und ..., später bezeichnet als Flur ... Flurstücke ..., ... und .... Weiterhin erwarb Frau A Sondereigentum an den, auf der mit der Nummer ... bezeichneten Fläche im Aufteilungsplan seinerzeit befindlichen 12 Garagen (vgl. Grundbuchauszug vom 16.02.2004; Grundbuch von J Blatt ...).
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