FG Hamburg - Urteil vom 23.07.2021
2 K 205/20
Normen:
UStG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1068

Versteuerung der Umsätze eines Unternehmensberaters nach vereinbartem oder vereinnahmtem Entgelt

FG Hamburg, Urteil vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 2 K 205/20

DRsp Nr. 2022/6875

Versteuerung der Umsätze eines Unternehmensberaters nach vereinbartem oder vereinnahmtem Entgelt

1. Ein Antrag zur Istbesteuerung gemäß § 20 Abs. 1 UStG kann auch konkludent z.B. durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gestellt werden; aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann dies jedoch nur dann gelten, wenn für das Finanzamt deutlich erkennbar ist, dass die Umsätze auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind.2. Beendet der Steuerpflichtige seine unternehmerische Tätigkeit und nimmt später eine neue Tätigkeit auf, setzt die Istbesteuerung für diese neue Tätigkeit einen erneuten Antrag gemäß § 20 UStG voraus.

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seine Umsätze nach vereinbartem oder vereinnahmtem Entgelt zu versteuern hat.

Der Kläger war seit 1985 als Unternehmensberater tätig. Daneben erzielte er für einen gewissen Zeitraum gewerbliche und aufgrund ausgeübter Option umsatzsteuerpflichtige Einkünfte aus Grundstücksvermietung.