FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.09.2008
6 K 2322/06
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 9a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1750

Versteuerung von Sachzuwendung und unentgeltlicher Wertabgabe bei mehreren Fahrzeugen zur Privatnutzung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 6 K 2322/06

DRsp Nr. 2008/17770

Versteuerung von Sachzuwendung und unentgeltlicher Wertabgabe bei mehreren Fahrzeugen zur Privatnutzung

Das Gericht schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 29.04.2008 - 6 K 2405/07 E,U, EFG 2008, 1275) an, wonach die Privatnutzung von mehreren unternehmerischen Fahrzeugen durch Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für jedes auch privat genutzte Fahrzeug zu versteuern ist, an. Dies gilt auch für die Sachzuwendung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH, der zugleich ein Einzelunternehmen betreibt und sowohl das Fahrzeug des Einzelunternehmens als auch das Fahrzeug der GmbH privat mitbenutzt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 9a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für private Nutzung eines Fahrzeugs durch den Geschäftsführer der Klägerin Umsatzsteuer zu entrichten ist.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit notariellem Vertrag vom 14.03.2002 gegründet. Ihr Alleingesellschafter, Herr M, wurde zum Geschäftsführer bestellt. Gemäß § 7 des Anstellungsvertrages vom 14.03.2002 (Bl. 33 - 38 Fg-Akte) wurde dem Geschäftsführer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt; die Privatnutzung sollte gemäß § 7 nach den steuerlichen Vorschriften erfolgen.