Streitig ist, ob für private Nutzung eines Fahrzeugs durch den Geschäftsführer der Klägerin Umsatzsteuer zu entrichten ist.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit notariellem Vertrag vom 14.03.2002 gegründet. Ihr Alleingesellschafter, Herr M, wurde zum Geschäftsführer bestellt. Gemäß § 7 des Anstellungsvertrages vom 14.03.2002 (Bl. 33 - 38 Fg-Akte) wurde dem Geschäftsführer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt; die Privatnutzung sollte gemäß § 7 nach den steuerlichen Vorschriften erfolgen.
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