BFH - Urteil vom 10.11.2010
V R 40/09
Normen:
UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 211/04

Versteuerung von serologischen Untersuchungen am Unternehmensort im Inland durch einen Tierarzt i.R.d. Betriebs eines Labors für biomedizinische Diagnostik; Beurteilung den tierischen Gesundheitszustand feststellender medizinischer Analysen und Laboruntersuchungen als tierärztliche Leistung

BFH, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen V R 40/09

DRsp Nr. 2011/7311

Versteuerung von serologischen Untersuchungen am Unternehmensort im Inland durch einen Tierarzt i.R.d. Betriebs eines Labors für biomedizinische Diagnostik; Beurteilung den tierischen Gesundheitszustand feststellender medizinischer Analysen und Laboruntersuchungen als tierärztliche Leistung

1. NV: Medizinische Analysen und Laboruntersuchungen, durch die nicht Feststellungen zum menschlichen, sondern zum tierischen Gesundheitszustand getroffen werden, sind weder Begutachtung noch Arbeiten an beweglichen Gegenständen i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a.F. 2. NV: Tierärztliche Leistungen, zu denen auch die Labor- und Analysetätigkeit gehört, sind nach der EuGH-Rechtsprechung keine Beratungsleistungen i.S.v. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. c;

Gründe

I.