FG Münster - Urteil vom 20.02.2018
15 K 180/15 U
Normen:
UStG § 24;
Fundstellen:
EFG 2018, 788

Versteuerung von Umsätzen aus einem Tierhaltungsbetrieb in den Jahren 2007 bis 2009 nach Durchschnittssätzen; Umsatzsteuerliche Separierung von Hofstellen

FG Münster, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 15 K 180/15 U

DRsp Nr. 2018/4414

Versteuerung von Umsätzen aus einem Tierhaltungsbetrieb in den Jahren 2007 bis 2009 nach Durchschnittssätzen; Umsatzsteuerliche Separierung von Hofstellen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 24;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Umsätze des Klägers aus seinem Tierhaltungsbetrieb in den Jahren 2007 bis 2009 nach Durchschnittssätzen (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) zu versteuern sind.

Der Kläger ist Schweinemäster. Unter der Anschrift A-Str. 5 in T bewirtschaftete er zunächst eine von seinen Eltern gepachtete Schweinemast, die ihm im März 2008 zu Eigentum übertragen wurde. Mit Vertrag vom 30.1.2007 pachtete der Kläger außerdem die in der Nähe liegende Hofstelle unter der Anschrift A-Str. 6 mit einem weiteren Schweinemaststall mit ca. 900 Mastplätzen und der zugehörigen landwirtschaftlichen Nutzfläche. Daneben betrieb der Kläger eine Fotovoltaikanlage und lieferte entgeltlich Strom an den örtlichen Energieversorger.