FG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.2000
5 K 515/99
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 b ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 749

Verstoß gegen EU-Recht

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 5 K 515/99

DRsp Nr. 2000/3850

Verstoß gegen EU-Recht

Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 b UStG 1999 ist derzeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Der Steuerpflichtige kann wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts den vollen Vorsteuerabzug unmittelbar aus der für ihn günstigeren Regelung in Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie geltend machen.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 b ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt ein Malerunternehmen. Mit Rechnung vom 29.04.1999 erwarb er einen PKW Mercedes-Benz für 55.086,21 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 8.813,79 DM, insgesamt 63.900 DM. Er ordnete diesen PKW seinem Unternehmen zu und nutzt ihn zu 70 % für unternehmerische und zu 30 % für unternehmensfremde Zwecke.

Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für April 1999 die gesamten Vorsteuern aus dem Kauf des PKW geltend. Der Beklagte erkannte gemäß § 15 Abs. 1 b UStG 99 nur 50 % der Vorsteuern an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid aus anderen Gründen, der Gegenstand des Einspruchverfahrens wurde. Der Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.