Der Kläger betreibt ein Restaurant. Am 17.06.1999 erwarb er einen PKW BMW 530 für 71.724,14 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 11.475,86 DM, insgesamt 83.200 DM. Er ordnete diesen PKW seinem Unternehmen zu und nutzt ihn zu 75 % für unternehmerische und zu 25 % für nichtunternehmerische Zwecke. Der Kläger machte die gesamten Vorsteuern aus dem Kauf des PKW zuletzt in einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für Juni geltend. Der Beklagte erkannte gemäß § 15 Abs. 1 b UStG 99 nur 50 % der Vorsteuern an und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 15. September 1999 entsprechend fest. Hiergegen richtet sich die Sprungklage. Der Beklagte hat der Sprungklage zugestimmt.
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