FG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.2000
5 K 570/99
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 b ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 458

Verstoß gegen EU-Recht

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 5 K 570/99

DRsp Nr. 2000/3851

Verstoß gegen EU-Recht

Die Begrenzung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1 b UStG 1999 ist derzeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Der Steuerpflichtige kann wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts den vollen Vorsteuerabzug unmittelbar aus der für ihn günstigeren Regelung in Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie geltend machen.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 b ; 6. EG-Richtlinie Art. 17 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt ein Restaurant. Am 17.06.1999 erwarb er einen PKW BMW 530 für 71.724,14 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 11.475,86 DM, insgesamt 83.200 DM. Er ordnete diesen PKW seinem Unternehmen zu und nutzt ihn zu 75 % für unternehmerische und zu 25 % für nichtunternehmerische Zwecke. Der Kläger machte die gesamten Vorsteuern aus dem Kauf des PKW zuletzt in einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für Juni geltend. Der Beklagte erkannte gemäß § 15 Abs. 1 b UStG 99 nur 50 % der Vorsteuern an und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 15. September 1999 entsprechend fest. Hiergegen richtet sich die Sprungklage. Der Beklagte hat der Sprungklage zugestimmt.