Der Zinsbescheid vom 5. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2017 wird geändert. Erstattungszinsen aus dem Steuerbetrag i.H.v. ... € werden in Höhe von 0,5 % pro Monat für den Zeitraum April 2012 bis Juni 2017 festgesetzt. Die Berechnung der Zinsen wird dem Beklagten übertragen.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.
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