EuGH - Urteil vom 08.05.2003
Rs C-384/01
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388 hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes (ABl. L 338, S. 89) Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a, Buchstabe b ;

Vertragsverletzung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b - Lieferung von Gas und Elektrizität über die öffentlichen Netze - Grundgebühr für den Anschluss an die Versorgungsnetze (Abonnement) - Ermäßigter Satz

EuGH, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen Rs C-384/01

DRsp Nr. 2004/8391

Vertragsverletzung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und b - Lieferung von Gas und Elektrizität über die öffentlichen Netze - Grundgebühr für den Anschluss an die Versorgungsnetze (Abonnement) - Ermäßigter Satz

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik] Die Einführung und die Beibehaltung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die niedriger als der in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie festgesetzte Normalsatz sind, sind nur dann zulässig, wenn sie nicht den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzen, dem es widerspricht, gleichartige Waren, die folglich miteinander in Wettbewerb stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 96/95/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388 hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes (ABl. L 338, S. 89) Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a, Buchstabe b ;

Gründe: