EuGH - Urteil vom 04.03.2010
Rs. C-197/08
Normen:
Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung (ABl. L 46, S. 26) Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1068
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung durch Erhebung anderer Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer; Europäische Kommission gegen Französische Republik

EuGH, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen Rs. C-197/08

DRsp Nr. 2010/4662

Vertragsverletzung durch Erhebung anderer Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer; Europäische Kommission gegen Französische Republik

Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung, dass er ein System von Kleinverkaufsmindestpreisen für in seinem Staatsgebiet in den Verkehr gebrachte Zigaretten sowie ein Verbot, Tabakerzeugnisse "zu einem Sonderangebotspreis zu verkaufen, der den Zielen der öffentlichen Gesundheit zuwiderläuft", erlassen und beibehalten hat.

Tenor:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass sie ein System von Kleinverkaufsmindestpreisen für in Frankreich in den Verkehr gebrachte Zigaretten sowie ein Verbot, Tabakerzeugnisse "zu einem Sonderangebotspreis zu verkaufen, der den Zielen der öffentlichen Gesundheit zuwiderläuft", erlassen und beibehalten hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten.

Normenkette: