EuGH - Urteil vom 04.03.2010
Rs. C-221/08
Normen:
EG Art. 10; Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung (ABl. L 46, S. 26) Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1069
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung durch Erhebung anderer Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer; Nichterteilung von Auskünften an die Kommission; Europäische Kommission gegen Irland

EuGH, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen Rs. C-221/08

DRsp Nr. 2010/4664

Vertragsverletzung durch Erhebung anderer Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer; Nichterteilung von Auskünften an die Kommission; Europäische Kommission gegen Irland

1. Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass er Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten vorschreibt. 2. Er verstößt daneben dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG, dass er nicht die Auskünfte erteilt hat, die erforderlich sind, damit die Kommission ihre Aufgabe, die Einhaltung der Richtlinie 95/59 in der durch die Richtlinie 2002/10 geänderten Fassung zu kontrollieren, erfüllen kann.

Tenor:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass es Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten vorschreibt.