EuGH - Urteil vom 17.06.2010
Rs. C-492/08
Normen:
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 96; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 98 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1594
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats [hier: Umsatzsteuer]; Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf Rechtsanwaltsvergütung im Falle der staatlichen Entschädigung bei Prozesskostenhilfe; Europäische Kommission gegen Französische Republik

EuGH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen Rs. C-492/08

DRsp Nr. 2010/11201

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats [hier: Umsatzsteuer]; Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf Rechtsanwaltsvergütung im Falle der staatlichen Entschädigung bei Prozesskostenhilfe; Europäische Kommission gegen Französische Republik

Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Pflichten aus den Art. 96 und 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, wenn er - wie hier Frankreich - einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen anwendet, die von den Rechtsanwälten, den Rechtsanwälten beim Conseil d'État und bei der Cour de cassation und den "avoués" erbracht werden und für die diese vollständig oder teilweise durch den Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe entschädigt werden.

Tenor:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Pflichten aus den Art. 96 und 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen anwendet, die von den Rechtsanwälten, den Rechtsanwälten beim Conseil d'État und bei der Cour de cassation und den "avoués" erbracht werden und für die diese vollständig oder teilweise durch den Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe entschädigt werden.