EuGH - Urteil vom 14.06.2001
Rs C-40/00
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheitenihrer Durchführung (ABl. L 102, S. 18) Art. 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1398
DStZ 2002, 19
EWS 2001, 551
EuGH Slg. 2001, I-4539
HFR 2001, 924
RIW 2001, 633
UR 2001, 407

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge oder Maschinen verwendet wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, nach dem Inkrafttreten der Richtlinie

EuGH, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen Rs C-40/00

DRsp Nr. 2002/16145

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge oder Maschinen verwendet wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, nach dem Inkrafttreten der Richtlinie

»Eine nationale Regelung stellt keine nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer zulässige Ausnahme dar und verstößt gegen deren Artikel 17 Absatz 2, wenn sie nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie die bestehenden Tatbestände über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs erweitert und sich damit vom Ziel dieser Richtlinie entfernt. Dies gilt für jede Änderung nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie, die die unmittelbar vor dieser Änderung geltenden Ausschlusstatbestände erweitert.