EuGH - Urteil vom 08.11.2001
Rs C-338/98
Normen:
EG-Vertrag Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktischeEinzelheiten ihrer Durchführung;
Fundstellen:
DB 2001, 2534
EWS 2001, 604
EuGH Slg. 2001, I-8265
HFR 2002, 159
IStR 2002, 97
RIW 2002, 73
UR 2001, 544
UVR 2002, 91

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die es einem Arbeitgeber gestattet, von der einem Arbeitnehmer für die Benutzung des Privatfahrzeugs für berufliche Zwecke gewährten Kostenerstattung einen bestimmten Prozentsatz als Vorsteuer abzuziehen

EuGH, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen Rs C-338/98

DRsp Nr. 2002/16109

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die es einem Arbeitgeber gestattet, von der einem Arbeitnehmer für die Benutzung des Privatfahrzeugs für berufliche Zwecke gewährten Kostenerstattung einen bestimmten Prozentsatz als Vorsteuer abzuziehen

»Ein Mitgliedstaat, der vorsieht, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger Arbeitgeber einen Teil der einem Arbeitnehmer für die Benutzung eines Privatfahrzeugs zu beruflichen Zwecken gewährten Erstattung abziehen kann, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.