EuGH - Urteil vom 10.03.2005
Rs C-33/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 ;
Fundstellen:
EuZW 2005, 384
IStR 2005, 274
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 und 18 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die einen Arbeitgeber berechtigt, die Mehrwertsteuer für Kraftstofflieferungen an seine Arbeitnehmer abzuziehen, wenn er ihnen die Kosten dieser Lieferungen erstattet

EuGH, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen Rs C-33/03

DRsp Nr. 2006/16897

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 und 18 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die einen Arbeitgeber berechtigt, die Mehrwertsteuer für Kraftstofflieferungen an seine Arbeitnehmer abzuziehen, wenn er ihnen die Kosten dieser Lieferungen erstattet

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 ;

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es entgegen den Artikeln 17 und 18 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, nachstehend: Sechste Richtlinie) Steuerpflichtigen das Recht gewährt hat, die Mehrwertsteuer für bestimmte Kraftstofflieferungen an Nichtsteuerpflichtige abzuziehen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2. Artikel 4 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

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