EuGH - Urteil vom 06.10.2005
Rs C-204/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2338
EuZW 2005, 694
IStR 2005, 740
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 und 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Subventionen - Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer

EuGH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen Rs C-204/03

DRsp Nr. 2006/16770

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 und 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Subventionen - Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 ;

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Artikeln 17 Absätze 2 und 5 sowie 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass es einen Pro-rata-Satz für den Abzug der von Steuerpflichtigen, die nur besteuerte Umsätze tätigen, getragenen Mehrwertsteuer vorsieht und dass es eine Sonderregelung eingeführt hat, durch die die Abziehbarkeit der Mehrwertsteuer beschränkt wird, die auf den Erwerb von mittels Subventionen finanzierten Gegenständen oder Dienstleistungen entfällt.

Rechtlicher Rahmen