EuGH - Urteil vom 14.06.2001
Rs C-345/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheitenihrer Durchführung (ABl. L 102, S. 18) Art. 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1398
EWS 2001, 453
HFR 2001, 923
RIW 2001, 632
UR 2001, 405

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Abzugsfähigkeit der Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für steuerbare Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ausschließlich für den Fahrunterricht verwendet werden

EuGH, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen Rs C-345/99

DRsp Nr. 2002/16144

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Abzugsfähigkeit der Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für steuerbare Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ausschließlich für den Fahrunterricht verwendet werden

»Wenn eine Regelung eines Mitgliedstaats bestehende Ausschlusstatbestände bezüglich des Vorsteuerabzugs nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie 77/388 ändert, indem sie diese Tatbestände einschränkt, und dadurch dem Ziel der Sechsten Richtlinie näher kommt, ist sie durch die Ausnahmevorschrift des Artikels 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie gedeckt und verstößt nicht gegen deren Artikel 17 Absatz 2. Daher verstößt ein Mitgliedstaat nicht gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie, wenn er den vollständigen Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Personenkraftfahrzeuge durch eine begrenzte Abzugsmöglichkeit, nämlich für Fahrzeuge und Maschinen, die ausschließlich für den Fahrunterricht verwendet werden, ersetzt.«

Normenkette: