EuGH - Urteil vom 03.07.1997
Rs C-60/96
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1997, I-3827
EWS 1997, 322
HFR 1997, 780
IStR 1997, 493
UR 1997, 443

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Vermietung von Zelten, Wohnanhängern und Mobilheimen

EuGH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen Rs C-60/96

DRsp Nr. 2004/10511

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Vermietung von Zelten, Wohnanhängern und Mobilheimen

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik] Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, daß sie eine Verwaltungsvorschrift einführte und beibehielt, die die nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie ausschließlich der Vermietung von Grundstücken vorbehaltene Befreiung von der Mehrwertsteuer auf die Vermietung bestimmter beweglicher Gegenstände erstreckte.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2 ;

Gründe: