EuGH - Urteil vom 29.10.2009
Rs. C-246/08
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2 Nr. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 4 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 4 Abs. 2; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 4 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2115
EuZW 2010, 34
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff wirtschaftliche Tätigkeiten - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger gezahlten Teilbeitrag geleistet wird - Begriff unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert

EuGH, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen Rs. C-246/08

DRsp Nr. 2009/25174

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeiten‘ - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger gezahlten Teilbeitrag geleistet wird - Begriff 'unmittelbarer Zusammenhang‘ zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert

Begriff der 'wirtschaftliche Tätigkeiten' im Mehrwertsteuersystem und des 'unmittelbarer Zusammenhang' zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen [hier: Rechtshilfe]; Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland1. a) Die steuerbaren Umsätze im Rahmen des Mehrwertsteuersystems setzen eine Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert voraus. Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage und diese Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer.