EuGH - Urteil vom 19.12.2018
C-51/18
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 191
DStRE 2019, 447
HFR 2019, 156
UR 2019, 134
ZUM-RD 2019, 189

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 - Verwaltungspraxis, wonach die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks zustehende Folgerechtsvergütung der Mehrwertsteuer unterworfen wird

EuGH, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen C-51/18

DRsp Nr. 2019/1561

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuer – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 – Verwaltungspraxis, wonach die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks zustehende Folgerechtsvergütung der Mehrwertsteuer unterworfen wird

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1;

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen hat, dass sie die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Mehrwertsteuerrichtlinie

Die Erwägungsgründe 3 und 5 der Mehrwertsteuerrichtlinie lauten: