EuGH - Urteil vom 18.11.2020
C-371/19
Normen:
AEUV Art. 258; RL 2006/112/EG Art. 170; RL 2006/112/EG Art. 171 Abs. 1; RL 2008/9/EG Art. 5; RL 2008/9/EG Art. 9; RL 2008/9/EG Art. 10; RL 2008/9/EG Art. 15 Abs. 1; RL 2008/9/EG Art. 20;

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 - Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind - Richtlinie 2008/9/EG - Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer - Art. 9 und 10 - Art. 15 Abs. 1 - Art. 20 - Keine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments - Systematische Zurückweisung unvollständiger Erstattungsanträge - Weigerung, nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Antrags den Steuerpflichtigen aufzufordern, seinen Antrag zu vervollständigen - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Zulässigkeit

EuGH, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen C-371/19

DRsp Nr. 2021/15684

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 – Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind – Richtlinie 2008/9/EG – Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer – Art. 9 und 10 – Art. 15 Abs. 1 – Art. 20 – Keine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments – Systematische Zurückweisung unvollständiger Erstattungsanträge – Weigerung, nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Antrags den Steuerpflichtigen aufzufordern, seinen Antrag zu vervollständigen – Grundsatz der steuerlichen Neutralität – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Zulässigkeit