EuGH - Urteil vom 27.01.2021
C-787/19
Normen:
AEUV Art. 258; RL 2006/112/EG Art. 73; RL 2006/112/EG Art. 306; RL 2006/112/EG Art. 307; RL 2006/112/EG Art. 308; RL 2006/112/EG Art. 309; RL 2006/112/EG Art. 310;

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Anwendung auf alle Arten von Kunden - Nationale Regelung, die Reiseleistungen ausschließt, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen - Art. 73 - Besteuerungsgrundlage - Ermittlung einer pauschalen Besteuerungsgrundlage für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen - Unvereinbarkeit

EuGH, Urteil vom 27.01.2021 - Aktenzeichen C-787/19

DRsp Nr. 2021/9477

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 306 bis 310 – Sonderregelung für Reisebüros – Anwendung auf alle Arten von Kunden – Nationale Regelung, die Reiseleistungen ausschließt, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen – Art. 73 – Besteuerungsgrundlage – Ermittlung einer pauschalen Besteuerungsgrundlage für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen – Unvereinbarkeit

1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie aus den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Normenkette:

AEUV Art. 258; RL 2006/112/EG Art. 73; RL 2006/112/EG Art. 306; RL 2006/112/EG Art. 307; RL 2006/112/EG Art. 308;