EuGH - Urteil vom 08.02.2018
C-380/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 73; RL 2006/112/EG Art. 306; RL 2006/112/EG Art. 307; RL 2006/112/EG Art. 308; RL 2006/112/EG Art. 309; RL 2006/112/EG Art. 310;
Fundstellen:
DStR 2019, 599

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 - Besteuerungsgrundlage - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Ausschluss der Verkäufe an steuerpflichtige Unternehmen von dieser Regelung - Pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für einen bestimmten Zeitraum - Unvereinbarkeit

EuGH, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen C-380/16

DRsp Nr. 2018/7486

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 73 – Besteuerungsgrundlage – Art. 306 bis 310 – Sonderregelung für Reisebüros – Ausschluss der Verkäufe an steuerpflichtige Unternehmen von dieser Regelung – Pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für einen bestimmten Zeitraum – Unvereinbarkeit

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 73; RL 2006/112/EG Art. 306; RL 2006/112/EG Art. 307; RL 2006/112/EG Art. 308; RL 2006/112/EG Art. 309; RL 2006/112/EG Art. 310;