EuGH - Urteil vom 28.10.2010
Rs. C-49/09
Normen:
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 98; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Anhang III;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2386
DB 2011, 516
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Säuglingsbekleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und Kinderschuhe; Europäische Kommission gegen Republik Polen

EuGH, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen Rs. C-49/09

DRsp Nr. 2010/19574

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats durch Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Säuglingsbekleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und Kinderschuhe; Europäische Kommission gegen Republik Polen

Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wenn er den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % auf die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Säuglingskleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und Kinderschuhen anwendet.

Tenor:

1. Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % auf die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Säuglingskleidung, Bekleidungszubehör für Säuglinge und Kinderschuhen angewandt hat.

2. Die Republik Polen trägt die Kosten.

Normenkette:

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 98; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Anhang III;