Durch Beschluss des Amtsgerichts O. vom 29. Juni 2009 wurde über das Vermögen der WK. GmbH (GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die GmbH war mit der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen unternehmerisch tätig. Die dafür genutzten Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Einrichtungsgegenstände waren der GmbH seit 1949 durch laufend modifizierte Pachtverträge von einer WK. GmbH und Co. KG (KG) entgeltlich überlassen worden.
In der Zeit vor 2009 wurde im Einvernehmen der beteiligten Gesellschaften und des Beklagten angenommen, dass eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestehe, bei der die KG als Organträger der Steuerschuldner sei und demzufolge die GmbH nicht als Unternehmer anzusehen sei.
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