I.
Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 1995 bis 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorsteher eines Rechtsanwaltsbüros. Außerdem war er, wie schon in den Vorjahren, als Zwangsverwalter tätig. Die Einkünfte hieraus erklärte der Antragsteller jeweils als solche aus selbständiger Arbeit. Umsatzsteuererklärungen wurden nicht eingereicht.
Nach Einreichen der Einkommensteuererklärung für 1998 wandte sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 6. November 2000 an den Antragsteller und forderte diesen zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre auf. Die Angaben in den daraufhin am 1. Februar 2001 eingereichten Steuererklärungen übernahm der Antragsgegner in den entsprechenden Bescheiden zur Umsatzsteuer vom 20. Juli (betr. 1995, 1996, 1997, 1999) bzw. 23. Juli 2001 (betr. 1998).
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