BGH - Urteil vom 04.02.1982
IX ZR 88/80
Normen:
BGB § 1361, § 1372 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 355
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 72
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 52
NJW 1982, 1753
NJW 1982, 1753, 1754

Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach Trennung und Auszug eines Ehegatten

BGH, Urteil vom 04.02.1982 - Aktenzeichen IX ZR 88/80

DRsp Nr. 1994/4919

Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach Trennung und Auszug eines Ehegatten

A. Trennen sich Ehegatten endgültig und zieht einer aus der beiden gehörenden Eigentumswohnung aus, so kann er eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen [und zwar nach § 745 BGB, nicht nach § 1 HausratVO]. Der Anspruch kann auch im Wege der Klage auf Zahlung eines Entgelts aus der beanspruchten Neuregelung geltend gemacht werden. B. a. Bei Miteigentum zwischen Ehegatten kann nach § 745 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Für Ehegatten, die eine ihnen gehörende Eigentumswohnung bewohnen, bedeutet die Trennung, die mit dem Auszug eines Ehegatten verbunden ist, eine grundlegende Änderung der Verhältnisse, die für die vorangegangene einverständliche Regelung der Benutzung maßgebend waren. Jedenfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem die Trennung endgültig erscheint, kann jeder Ehegatte, sofern keine Einigung zustande kommt, eine angemessene Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen.