FG Nürnberg - Urteil vom 07.07.2009
2 K 686/08
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Verwertbarkeit von im Rahmen der Bargeldkontrolle der Zollbehörde gewonnener personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren

FG Nürnberg, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 2 K 686/08

DRsp Nr. 2009/24422

Verwertbarkeit von im Rahmen der Bargeldkontrolle der Zollbehörde gewonnener personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren

Von Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs rechtmäßig gewonnene Daten können gemäß § 12a Abs. 4 FVG bzw. § 12a Abs. 5 ZollVG an die Finanzbehörden übermittelt und von diesen bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88 Abs. 1 AO) als Beweismittel gemäß § 92 AO verwendet und verwertet werden.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin zum Abzug von Vorsteuerbeträgen aus ihren Gutschriften gegenüber der Firma A, B, bzw. von dieser in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer im Voranmeldungszeitraum Januar 2007 berechtigt ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit notariellem Vertrag vom 22.12.1999 in C gegründet wurde. Als Geschäftsführer sind D und E F und G H im Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist das Sammeln, Transportieren und Recycling von edelmetallhaltigen Materialien und Abfällen.