BFH - Urteil vom 06.10.2005
V R 20/04
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1, 3 § 18 Abs. 8 Nr. 2 ; UStDV (1993) § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2797
BFH/NV 2006, 222
BFHE 212, 146
BStBl II 2006, 931
DB 2006, 140
DStRE 2006, 90
NZI 2006, 251
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 18/99

Verwertung von Sicherungsgut durch Sicherungsgeber für Rechnung des Sicherungsnehmers

BFH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen V R 20/04

DRsp Nr. 2005/20393

Verwertung von Sicherungsgut durch Sicherungsgeber für Rechnung des Sicherungsnehmers

»1. Der Sicherungsgeber führt mit der Übereignung beweglicher Gegenstände zu Sicherungszwecken unter Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) noch keine Lieferung an den Sicherungsnehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993, § 3 Abs. 1 UStG 1993 aus. Zur Lieferung wird der Übereignungsvorgang erst mit der Verwertung des Sicherungsguts, gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut dadurch verwertet, dass er es selbst veräußert, oder dadurch, dass der Sicherungsgeber es im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsnehmers veräußert. 2. Falls der Sicherungsgeber es übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen, führt er an den Käufer eine entgeltliche Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1, 3 § 18 Abs. 8 Nr. 2 ; UStDV (1993) § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;