FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 26.11.2020
2 K 28/20 (3)
Normen:
UStG § 19 Abs. 1 S. 4; UStG § 19 Abs. 2 S. 1;

Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung mit der Umsatzsteuererklärung durch Geltendmachen der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Vermietung der Ferienwohnung

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 2 K 28/20 (3)

DRsp Nr. 2021/1261

Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung mit der Umsatzsteuererklärung durch Geltendmachen der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Vermietung der Ferienwohnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

UStG § 19 Abs. 1 S. 4; UStG § 19 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Die Klägerin erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Renten auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte die Klägerin aus der Vermietung einer Ferienwohnung auf ihrem landwirtschaftlichen Hof. Insoweit erklärte sie für die Streitjahre 2011 bis 2014 Einnahmen und Werbungskosten inkl. Vorsteuerbeträgen. In 2012, 2013 und 2014 erstellte sie Rechnungen über die Vermietung der Ferienwohnung, in denen sie Umsatzsteuer gesondert auswies.

In ihren Einnahme-Überschuss-Rechnungen für ihren landwirtschaftlichen Betrieb (Wirtschaftsjahr 01.05. - 30.04.) wies die Klägerin als betriebliche Erträge "Pachterträge für ldw. Flächen" und "Privatanteile" aus.