Verzinsung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 233a AO; Geltendmachung nach Erledigung des Anfechtungsrechtsstreits gemäß § 100 Abs. 4 FGO - Zinsanspruch für eine zu Unrecht erhobene Einfuhrumsatzsteuer für den Zeitraum ihrer Entrichtung bis zu dem der Rückerstattung bei Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs
FG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 4 K 3994/07 Z
DRsp Nr. 2008/21188
Verzinsung der Einfuhrumsatzsteuer nach § 233aAO; Geltendmachung nach Erledigung des Anfechtungsrechtsstreits gemäß § 100 Abs. 4FGO - Zinsanspruch für eine zu Unrecht erhobene Einfuhrumsatzsteuer für den Zeitraum ihrer Entrichtung bis zu dem der Rückerstattung bei Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs
1. Wird ein Rechtsstreit durch Aufhebung des zugrunde liegenden Steuerbescheids erledigt, kann der Kläger die Festsetzung seines - vom Beklagten bestrittenen - Anspruchs auf Erstattungszinsen in diesem Verfahren nach § 100 Abs. 4FGO geltend machen, ohne zuvor ein Verwaltungsverfahren durchzuführen.2. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Form der Umsatzsteuer, für die § 233a Abs. 1AO systemgerecht eine Verzinsung vorsieht.3. Dem steht nicht entgegen, dass die Einfuhrumsatzsteuer in § 21 Abs. 1UStG als Verbrauchsteuer im Sinne der AO bezeichnet wird (gegen FG Bremen, Urteil vom 28. April 1992 II 143/87 K, EFG 1992, 503).