BFH - Urteil vom 17.07.2019
V R 7/17
Normen:
UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61 Abs. 5, § 61 Abs. 6; AO § 109 Abs. 1, § 238, § 357 Abs. 3; Richtlinie 2008/9/EG Art. 26 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2454
BB 2019, 2597
BFH/NV 2019, 1469
BStBl II 2020, 177
DB 2019, 2391
DStRE 2019, 1410
DStZ 2019, 815
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2863/14

Verzinsung der Vorsteuervergütung bei Vorlage geforderter Unterlagen innerhalb verlängerter Frist

BFH, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen V R 7/17

DRsp Nr. 2019/14402

Verzinsung der Vorsteuervergütung bei Vorlage geforderter Unterlagen innerhalb verlängerter Frist

Der Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten i.S. von § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom BZSt angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV, aber innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist vorlegt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.12.2016 - 2 K 2863/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61 Abs. 5, § 61 Abs. 6; AO § 109 Abs. 1, § 238, § 357 Abs. 3; Richtlinie 2008/9/EG Art. 26 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ein Anspruch auf Verzinsung der Vorsteuervergütung nach § 61 Abs. 5 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zusteht oder ob der Zinsanspruch gemäß § 61 Abs. 6 UStDV wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht im Einspruchsverfahren vorliegend ausscheidet.