BFH - Urteil vom 20.01.1997
V R 28/95
Normen:
FGO § 102 ; AO (1977) §§ 227, 233a, 37 Abs. 1, § 3 Abs. 3 ; UStG (1980) § 16 Abs. 1, 2, §§ 13, 10, 17 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2312
BFHE 183, 353
BStBl II 1997, 716
DB 1997, 2588
Vorinstanzen:
FG Münster,

Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

BFH, Urteil vom 20.01.1997 - Aktenzeichen V R 28/95

DRsp Nr. 1997/8090

Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

»1. Die Verzinsung nachträglich festgesetzter Umsatzsteuer beim Leistenden ist nicht deshalb unbillig, weil sich per Saldo ein Ausgleich mit den vom Leistungsempfänger abgezogenen Vorsteuerbeträgen ergibt. 2. Umsatzsteuer für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen entsteht unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer sie in einer Rechnung gesondert ausweist oder beim FA voranmeldet.«

Normenkette:

FGO § 102 ; AO (1977) §§ 227, 233a, 37 Abs. 1, § 3 Abs. 3 ; UStG (1980) § 16 Abs. 1, 2, §§ 13, 10, 17 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stellt Offsetreproduktionen (Druckvorlagen) her. Im Juli 1988 wurde bei ihm eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Dabei beurteilte der Prüfer eine Leistung an die S-GmbH in Zug (Schweiz) als nicht steuerbar, weil es sich um eine sonstige Leistung handele, die der Werbung diene und bei der der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 im Außengebiet liege. Mit Schreiben vom 7. Juli 1988 bestätigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem Kläger die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung.

In der Folgezeit führte der Kläger gleichartige Leistungen aus, die er (bei Preisvereinbarung, bei Inrechnungstellung und im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen) als nicht steuerbar behandelte.