I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stellt Offsetreproduktionen (Druckvorlagen) her. Im Juli 1988 wurde bei ihm eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Dabei beurteilte der Prüfer eine Leistung an die S-GmbH in Zug (Schweiz) als nicht steuerbar, weil es sich um eine sonstige Leistung handele, die der Werbung diene und bei der der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 im Außengebiet liege. Mit Schreiben vom 7. Juli 1988 bestätigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem Kläger die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung.
In der Folgezeit führte der Kläger gleichartige Leistungen aus, die er (bei Preisvereinbarung, bei Inrechnungstellung und im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen) als nicht steuerbar behandelte.
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