OLG Celle - Urteil vom 17.07.1979
18 UF 1/79
Normen:
BGB § 1585b ;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 1058
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 8

Verzug ohne Mahnung bei Einstellung von Unterhaltszahlungen ohne berechtigten Grund

OLG Celle, Urteil vom 17.07.1979 - Aktenzeichen 18 UF 1/79

DRsp Nr. 1994/8500

Verzug ohne Mahnung bei Einstellung von Unterhaltszahlungen ohne berechtigten Grund

Ein Unterhaltsschuldner, der seine Zahlungen ohne berechtigenden Grund von sich aus einstellt, kommt vom Zeitpunkt der Einstellung der Zahlung an in Höhe der bisherigen Unterhaltsleistungen auch ohne Mahnung in Verzug.

Normenkette:

BGB § 1585b ;

Tatbestand:

Der 16 Jahre alte Kläger ist der eheliche Sohn des Beklagten. Die Ehe der Eltern des Klägers wurde im Jahre 1966 geschieden. Seit Anfang 1972 zahlte der Beklagte regelmäßig Unterhalt für den Kläger, und zwar zuletzt von Januar bis Juni 1977 monatlich 200 DM. Ab Juli 1977 erfolgten keine weiteren Zahlungen.

Mit der Klage verlangt der Kläger für die Zeit ab 1.7.1977 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 235 DM. Er hat geltend gemacht: Der Beklagte sei bei einem Einkommen von über 1.000 DM zu den verlangten Unterhaltsleistungen verpflichtet und auch in der Lage, da er keine weiteren Unterhaltspflichten zu erfüllen habe. Seine Mutter habe den Beklagten, im September und Oktober 1977 gemahnt.

Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Er hat behauptet: Er verdiene monatlich weniger als 1.000 DM. Demgegenüber habe die Mutter des Klägers als Bardame ein erheblich höheres Einkommen.