EuGH - Urteil vom 24.10.2013
Rs. C-431/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 183 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 2773
DB 2013, 2604
DStRE 2014, 749
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Înalta Curte de Casa?ie ?i Justi?ie (Rumänien) - 21.06.2012,

Verzugszinsen bei verspäteter Erstattung eines Vorsteuerüberschusses; Vorabentscheidungsersuchen

EuGH, Urteil vom 24.10.2013 - Aktenzeichen Rs. C-431/12

DRsp Nr. 2013/22611

Verzugszinsen bei verspäteter Erstattung eines Vorsteuerüberschusses; Vorabentscheidungsersuchen

Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in dem Sinne auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn ein Steuerpflichtiger, der die Erstattung des Vorsteuerüberschusses beantragt hat, den er auf die von ihm geschuldete Mehrwertsteuer gezahlt hat, von der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats keine Verzugszinsen wegen der von ihr verspätet geleisteten Erstattung für den Zeitraum verlangen kann, in dem Verwaltungsakte gültig waren, die die Erstattung ausgeschlossen hatten, die aber anschließend durch Gerichtsentscheidungen aufgehoben wurden.

Tenor:

Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in dem Sinne auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn ein Steuerpflichtiger, der die Erstattung des Vorsteuerüberschusses beantragt hat, den er auf die von ihm geschuldete Mehrwertsteuer gezahlt hat, von der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats keine Verzugszinsen wegen der von ihr verspätet geleisteten Erstattung für den Zeitraum verlangen kann, in dem Verwaltungsakte gültig waren, die die Erstattung ausgeschlossen hatten, die aber anschließend durch Gerichtsentscheidungen aufgehoben wurden.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 183 Abs. ;