OLG Koblenz - Urteil vom 18.03.1980
15 UF 675/79
Normen:
BGB § 1585 ;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 583
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585 BGB LS 11
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 27.08.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 67/77

OLG Koblenz - Urteil vom 18.03.1980 (15 UF 675/79) - DRsp Nr. 1994/11909

OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.1980 - Aktenzeichen 15 UF 675/79

DRsp Nr. 1994/11909

Verzugszinsen für erst künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche können nur dann mit dem Unterhaltsanspruch eingeklagt werden, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen des § 259 ZPO nachgewiesen sind.

Normenkette:

BGB § 1585 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 2. Dezember 1968 miteinander die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe sind Kinder nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin ist am 7. April 1931 geboren. Sie ist nicht berufstätig. Der am 25. April 1937 geborene Antragsgegner ist von Beruf Maurer. Zur Zeit ist er arbeitslos und erhält wöchentlich 229,8o DM Arbeitslosengeld.

In dem Scheidungsverfahren der Parteien hat die Antragstellerin vom Antragsgegner in erster Instanz einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 330,-- DM verlangt und hierzu ausgeführt:

Der Antragsgegner müsse ihr Unterhalt zahlen, da sie wegen Krankheit nicht in der Lage sei, erwerbstätig zu werden.

Der Antragsgegner hat einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Abrede gestellt und vorgetragen:

Er sei nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen, da er lediglich ein geringfügiges Arbeitslosenentgeld beziehe.