VG Köln vom 26.01.1990
21 L 40/90
Normen:
BGB § 1706 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1287

VG Köln - 26.01.1990 (21 L 40/90) - DRsp Nr. 1994/16056

VG Köln, vom 26.01.1990 - Aktenzeichen 21 L 40/90

DRsp Nr. 1994/16056

a. Nach § 2 Abs.1 BSHG erhält derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann oder der die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. b. An Stelle der Sozialhilfeleistungen kann das minderjährige Kind nicht auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) verwiesen werden, wenn die Leistungen nach dem UVG wegen fehlender Mitwirkung der Mutter versagt wurden. Das Verhalten der Mutter kann dem minderjährigen Kind nicht zugerechnet werden, da wegen fehlenden Sorgerechts und wegen fehlender gesetzlicher Vertretungsmacht der Mutter eine Amtspflegschaft nach § 1706 Nr.1 BGB besteht.

Normenkette:

BGB § 1706 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 1287