VGH Bayern - 03.06.1992 (5 B 92.162) - DRsp Nr. 1994/13908
VGH Bayern, vom 03.06.1992 - Aktenzeichen 5 B 92.162
DRsp Nr. 1994/13908
a. Gem. § 11 NÄG ist die Reglung des § 3 Abs. 1 NÄG über die Änderung von Familiennamen auch auf die Änderung von Vornamen anzuwenden. Eine unterschiedliche Behandlung besteht jedoch insoweit, als auf die öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens weniger Gewicht fällt als auf die öffenlichen Interessen am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens.b. Die Änderung des Vornamens Andreas in Abdulhamid Andreas wegen des Übertritts zum Islam stellt dann einen wichtigen Grund im Sinne des NÄG dar, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch weitere Umstände unterstrichen wird (hier: Eheschließung mit einer Angehörigen der moslemischen Glaubensgemeinschaft und aktive Teilnahme am Glaubensleben).