VGH Hessen vom 30.05.1988
9 TP 925/88
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 309
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 89

VGH Hessen - 30.05.1988 (9 TP 925/88) - DRsp Nr. 1994/13958

VGH Hessen, vom 30.05.1988 - Aktenzeichen 9 TP 925/88

DRsp Nr. 1994/13958

Sind die Eltern eines Studenten nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten eines Klageverfahrens zu tragen, in welchem der Student die elternunabhängige Förderung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erstrebt, so haben sie ihrem Kind nach § 1610 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB analog den erforderlichen Prozeßkostenvorschuß zu bezahlen. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, daß die Prozeßführung von vornherein aussichtslos erscheint und die Eltern ihr ausdrücklich widersprochen haben.

Normenkette:

BGB § 1610 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 309
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 89