BGH - Urteil vom 28.02.2002
I ZR 318/99
Normen:
BGB §§ 157 242 ;
Fundstellen:
GRUR 2003, 84
MDR 2002, 935
NJW 2002, 2312
WM 2003, 585
ZUM-RD 2002, 407
wrp 2002, 839
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Videofilmverwertung; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

BGH, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen I ZR 318/99

DRsp Nr. 2002/7097

"Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

»Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nachträglichen Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Vertragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsauslegung oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage erstattet verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464).«

Normenkette:

BGB §§ 157 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob eine zwischen ihnen getroffene Entgeltvereinbarung die Mehrwertsteuer einschließt.

Im Jahr 1993 trafen die Parteien und die B.-Zeitung eine Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb eines Video-Films. Danach sollten die Nettoeinnahmen aus dem Verkauf des von der B.-Zeitung zu vermarktenden Films unter den drei Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Frage der Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Klägers wurde weder in der Vereinbarung noch sonst zwischen den Parteien angesprochen.