I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Gastspieldirektion. Sie richtete aufgrund eines mit einem Städtischen Kurbetrieb geschlossenen "Veranstaltungsvertrages" einen Ball aus. Sie hatte sich verpflichtet, die Planung, Vorbereitung und Durchführung des Balles auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu übernehmen und insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
- Kartendruck
- Werbung für den Ball
- Druck der Tombola-Gewinnliste
- Kompletter Blumenschmuck
- Musik- und Showteil mit namentlich bezeichneten Künstlern/Orchestern
- Abwicklung der Formalitäten und Bezahlung aller Forderungen von Messe B, GEMA und Versicherungen
- Erstellung der Musikfolgen
- Vertrieb der in ... bereits vorliegenden Kartenbestellungen
- Übernahme von Reisekosten und
- Moderation und Verlosung des Hauptpreises, technische und künstlerische Gesamtleitung sowie Regie des Abends.
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