BFH - Beschluß vom 29.09.2000
V B 16/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 351

Vielzahl von Leistungen; einheitliche Leistung oder Einzelleistungen?

BFH, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen V B 16/00

DRsp Nr. 2001/20

Vielzahl von Leistungen; einheitliche Leistung oder Einzelleistungen?

Zu den Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ob eine Vielzahl von Einzelleistungen aufgrund eines einheitlichen Vertragsverhältnisses für einheitliches Entgelt umsatzsteuerrechtlich als eine einheitliche Leistung oder viele Einzelleistungen anzusehen sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 12 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Gastspieldirektion. Sie richtete aufgrund eines mit einem Städtischen Kurbetrieb geschlossenen "Veranstaltungsvertrages" einen Ball aus. Sie hatte sich verpflichtet, die Planung, Vorbereitung und Durchführung des Balles auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu übernehmen und insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:

- Kartendruck

- Werbung für den Ball

- Druck der Tombola-Gewinnliste

- Kompletter Blumenschmuck

- Musik- und Showteil mit namentlich bezeichneten Künstlern/Orchestern

- Abwicklung der Formalitäten und Bezahlung aller Forderungen von Messe B, GEMA und Versicherungen

- Erstellung der Musikfolgen

- Vertrieb der in ... bereits vorliegenden Kartenbestellungen

- Übernahme von Reisekosten und

- Moderation und Verlosung des Hauptpreises, technische und künstlerische Gesamtleitung sowie Regie des Abends.