EuGH - Urteil vom 26.06.1990
Rs C-185/89
Normen:
EWGV Art. 177 ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 15 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

VO Nr. 3626/82 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b ;

EuGH, Urteil vom 26.06.1990 - Aktenzeichen Rs C-185/89

DRsp Nr. 2006/13942

VO Nr. 3626/82 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b ;

»Artikel 15 Nr. 4 der Sechsten Richtlinie ( 77/388 ), der eine Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen vorsieht, ist dahin auszulegen, daß als solche nur Lieferungen an einen Betreiber von Schiffen angesehen werden können, der diese Gegenstände zur Versorgung der Schiffe verwendet, und nicht Lieferungen dieser Gegenstände, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß die Verbringung der Gegenstände an Bord der Schiffe tatsächlich mit ihrer Lieferung an den Betreiber zusammenfallen muß, so daß die Lagerung der Gegenstände nach ihrer Lieferung und vor dem tatsächlichen Versorgungsvorgang nicht zum Verlust der Steuererleichterung führt.«

Normenkette:

EWGV Art. 177 ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 15 ;

Entscheidungsgründe:

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 24. Mai 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 15 der Sechsten Richtlinie ( 77/388/EWG ) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( ABl. L 145, S. 1 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.