FG Sachsen - Urteil vom 05.06.2012
3 K 927/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1b; UStG § 3 Abs. 9a S. 1; UStG § 3 Abs. 9a S. 2; UStG § 27 Abs. 5 S. 2; UStG § 10 Abs. 4;

Voller Vorsteuerabzug aus den laufenden Betriebskosten eines mit hälftigem Vorsteuerabzug erworbenen betrieblichen PKW ab 1.1.2004 Unentgeltliche Wertabgabe

FG Sachsen, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 3 K 927/11

DRsp Nr. 2013/1186

Voller Vorsteuerabzug aus den laufenden Betriebskosten eines mit hälftigem Vorsteuerabzug erworbenen betrieblichen PKW ab 1.1.2004 Unentgeltliche Wertabgabe

1. Die nach dem 31. Dezember 2003 angefallenen laufenden Betriebskosten eines mit nur hälftigem Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1b UStG) erworbenen betrieblichen PKW berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug. 2. Die Nutzung eines solchen PKW für unternehmensfremde Zwecke unterliegt ab dem 1.1.2004 als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung, deren Bemessungsgrundlage die Betriebskosten bilden (gegen Niedersächsisches FG v. 15.12.2011, 5 K 180/11, EFG 2012, 63).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1b; UStG § 3 Abs. 9a S. 1; UStG § 3 Abs. 9a S. 2; UStG § 27 Abs. 5 S. 2; UStG § 10 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen Umsatzsteuer 2005 bis 2009. Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der unternehmensfremden Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW.