FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 23.10.2002
1 K 2368/01
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 6 ; FGO § 135 Abs.1 ; StBerG § 69 ;

Vollmachtsvorlage bei Klageerhebung durch einen als allgemeinen Vertreter i.S.d. § 69 StBerG bestellten Steuerberater; Kostenentscheidung bei Unzulässigkeit der Klage mangels Vollmachtsvorlage; Körperschaftsteuer 1999, Gewerbesteuermeßbetrag 1999 und Umsatzsteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 2368/01

DRsp Nr. 2003/10400

Vollmachtsvorlage bei Klageerhebung durch einen als allgemeinen Vertreter i.S.d. § 69 StBerG bestellten Steuerberater; Kostenentscheidung bei Unzulässigkeit der Klage mangels Vollmachtsvorlage; Körperschaftsteuer 1999, Gewerbesteuermeßbetrag 1999 und Umsatzsteuer 1999

1. Hat ein Steuerberater als allgemeiner Vertreter i.S.d. § 69 StBerG eines anderen Steuerberaters eine Klage erhoben, so ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des vertretenen Steuerberaters unverzichtbar, wenn weder der vertretene Steuerberater noch der Mandant selbst irgendein Interesse an der Fortführung des Verfahrens gezeigt haben. 2. Ist die Klage wegen Nichtvorlage der Prozessvollmacht unzulässig, ergeht die Kostenentscheidung gegen den angeblich vertretenen Mandanten. Die Kosten sind nicht ihm, sondern dem vertretenen Steuerberater aufzuerlegen, da er Anlass zu der erfolglosen Prozessführung gegeben hat. Denn ihm ist das Handeln des zum allgemeinen Vertreter i.S.d. § 69 StBerG bestellten Steuerberaters rechtlich zuzurechnen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 6 ; FGO § 135 Abs.1 ; StBerG § 69 ;

Tatbestand: