Die Parteien sind durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts G. vom 10. Juni 1977 geschieden. Aus ihrer Ehe sind die Kinder N. und M., geboren in den Jahren 1968 und 1973, hervorgegangen. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1977, auf die die Ehe geschieden wurde, schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, der u.a. die folgenden Regelungen enthält:
"1. Beide Parteien verpflichten sich, einen gleichlautenden Antrag an das Vormundschaftsgericht zu richten, daß der Beklagten das alleinige Sorgerecht über die beiden ehelichen Kinder N. und M. übertragen wird.
2. Das Besuchsrecht soll großzügig gehandhabt werden. In den Sommerferien sollen sich die Kinder jeweils eine Hälfte der Ferien bei einer der Parteien aufhalten.
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